Unsere Satzung

Satzung des Partnerschaftsverein der Städte Königstein und Kórnik

§1 Namensführung

Der "Partnerschaftsverein der Städte Königstein und Kórnik", nachfolgend Partnerschaftsverein genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Vereinssitz ist Königstein im Taunus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck

a) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Königstein im Taunus und Kórnik (Republik Polen). Die Ziele sollen erreicht werden durch Jugendaustausch, Arbeitnehmern verschiedenster Berufsgruppen, sportliche Begegnungen, Gastspiele kultureller und folkloristischer Gruppen in der jeweiligen Partnerstadt, Vortragsabende und -reihen in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zur Vertiefung der Kenntnis des Nachbarlandes, Förderung der Sprachkenntnisse als Voraussetzung jeder Gruppen- und Einzelbegegnung durch Sprachkurse, Dokumentation und Ausstellungen in der jeweiligen Partnerstadt, Erfahrungsaustausch bei den Organen der kommunalen Selbstverwaltung und bei Gewerbe- und Handwerksverbänden über die Lösungsmöglichkeiten gleichartiger Probleme der beiden Fremdenverkehrsstädte in der Bannmeile einer Großstadt.

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche Person vom vollendeten 16. Lebensjahr an und jede juristische Person werden.

b) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschlu?.

d) Der Austritt ist zum Ende eines jeden Quartals möglich. Er muß durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

e) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Zwecke bzw. gegen die Satzung des Partnerschaftsvereins verstößt oder wenn in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Beschließt dieser den Ausschluß, kann der Betroffene dagegen Einspruch beim Schiedsgericht erheben.

f) Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahre seinen Beitrag trotz wiederholter Zahlungserinnerungen nicht gezahlt hat.

§4 Beitrag

a) Der Beitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

b) Über eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen oder eine Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.

§5 Organe des Partnerschaftsvereins

Organe des Partnerschaftsvereins sind:

a) Vorstand

b) Beirat (fakultativ)

c) Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzender oder sein Stellvertreter.

b) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die dem Vorstand in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Ideen des Partnerschaftsvereins mit dem größtmöglichen persönlichen Einsatz zu verwirklichen. Der Vorstand informiert die Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit regelmäßig und umfassend.

c) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen. Vorstandsmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

d) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Partnerschaftsvereins. Er ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

f) Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich.

g) Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand eine Ersatzperson. Eine Berufung bedarf der Genehmigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

§7 Beirat

a) Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder einen Beirat berufen Der Beirat kann aus bis zu 11 Mitgliedern bestehen, der Vorstand ist kraft Amtes Mitglied im Beirat und leitet diesen. Die Zusammensetzung des Beirats ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

b) Die Amtszeit des Beirats ist an die des Vorstands gekoppelt.

c) Die Sitzungen des Beirats werden mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.

d) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

e) Der Beirat hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ideen des Partnerschaftsvereins zu verwirklichen. Der Beirat kann Arbeitskreise gründen, an denen auch Mitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder teilnehmen können.

f) Fällt ein Beirats-Mitglied aus, beruft der Vorstand eine Ersatzperson. Eine Berufung bedarf der Genehmigung durch den Beirat bzw. durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.

b) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorstand schriftlich mit der Tagesordnung einberufen.

c) Der Vorstand berichtet über die im vergangenen Zeitraum geleistete Arbeit, gibt eine Vorausschau und beantragt die Entlastung.

d) Wird die Entlastung abgelehnt, so muß innerhalb der nächsten 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung von der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der Neuwahlen stattzufinden haben.

e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies in einem Antrag an den Vorstand fordern.

f) Wahlen erfolgen per Akklamation durch Handaufheben, es sei denn, dass die Mehrheit geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit.

g) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

h) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

i) Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenpräsidenten und bis zu 7 Ehrenmitglieder wählen.

§9 Auflösung

a) Die Auflösung des Partnerschaftsvereins muß mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder auf einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Partnerschaftsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königstein im Taunus zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§10 Schiedsgericht

a) Zur Entscheidung aller eventuell auftretenden Konflikte innerhalb des Vereins kann ein Schiedsgericht angerufen werden. Dieses besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei Mitgliedern der Mitgliederversammlung. Ist ein Beirat eingesetzt, wird das Schiedsgerichts um ein weiteres Vorstandsmitglied und ein Mitglied aus dem Beirat erweitert.

b) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


Königstein, den 04.08.2004